A.
Der Arbeitgeber, eine in der Rechtsform der GmbH geführte Forschungseinrichtung, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg ist, beschäftigt regelmäßig eine größere Zahl wissenschaftlicher Mitarbeiter, die als Teil ihrer Dienstaufgabe ihre Dissertation anfertigen sollen. Die Vergütung dieser sogenannten "Doktoranden" beruht auf einer Einheitsregelung des Arbeitgebers (im Ergebnis: 50% von Vergütungsgruppe II
Als Folge dieser Meinungsverschiedenheit hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Karlsruhe 180 (oder 200) BV-Verfahren mit - vom Namen des jeweiligen "Doktoranden" abgesehen - denselben Anträgen und wortgleichem Sachvortrag und Rechtsausführungen rechtshängig gemacht.
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