LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.01.2001
3 Ta 120/00
Normen:
BetrVG § 40 ; BetrVG § 90 ; BetrVG § 99 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 7 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 187 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 28.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 8/00

Zustellungsmangel - keine Heilung, wenn keine Zustellungsabsicht seitens des Gerichts bestand; Streitwert im Beschlussverfahren bei einer Massensache

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 3 Ta 120/00

DRsp Nr. 2003/4542

Zustellungsmangel - keine Heilung, wenn keine Zustellungsabsicht seitens des Gerichts bestand; Streitwert im Beschlussverfahren bei einer "Massensache"

Normenkette:

BetrVG § 40 ; BetrVG § 90 ; BetrVG § 99 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 7 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 187 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber, eine in der Rechtsform der GmbH geführte Forschungseinrichtung, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg ist, beschäftigt regelmäßig eine größere Zahl wissenschaftlicher Mitarbeiter, die als Teil ihrer Dienstaufgabe ihre Dissertation anfertigen sollen. Die Vergütung dieser sogenannten "Doktoranden" beruht auf einer Einheitsregelung des Arbeitgebers (im Ergebnis: 50% von Vergütungsgruppe II BAT). Der Betriebsrat meint, die Mitglieder dieses Personenkreises seien im Sinn von § 90 BetrVG nach den Merkmalen der Vergütungsordnung in Anlage1a zum BAT (VkA) "einzugruppieren." Das hält der Arbeitgeber für unzutreffend.

Als Folge dieser Meinungsverschiedenheit hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Karlsruhe 180 (oder 200) BV-Verfahren mit - vom Namen des jeweiligen "Doktoranden" abgesehen - denselben Anträgen und wortgleichem Sachvortrag und Rechtsausführungen rechtshängig gemacht.