LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2016
3 Ta 461/14
Normen:
ZPO a.F. § 120; ZPO a.F. § 124; ZPO analog § 329 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 476/12

Zustellungsadressat im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPORechtsfolgen der Zustellung an die Partei selbstZulässigkeit der Nachholung der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 461/14

DRsp Nr. 2016/19299

Zustellungsadressat im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO Rechtsfolgen der Zustellung an die Partei selbst Zulässigkeit der Nachholung der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06) Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120, 124 ZPO a.F. aufgehoben/abgeändert wurde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2014 - 8 Ca 476/12 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO a.F. § 120; ZPO a.F. § 124; ZPO analog § 329 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.