LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.10.2007
11 Ta 233/07
Normen:
ZPO § 124 § 176 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 179/03

Zustellungen im Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 233/07

DRsp Nr. 2008/9719

Zustellungen im Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten

Zustellungen im Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe müssen an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser sich auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt hat; der Prozessbevollmächtigte ist dabei bereits dann für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Partei selbst sondern von dem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 124 § 176 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das zu Grunde liegende Verfahren mit Beschluss vom 17.04.2003 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.

Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 18.06.2003 abgeschlossen.

Im Jahr 2004 wurde der Kläger vom Arbeitsgericht Koblenz mit unmittelbar an ihn gerichteten Schreiben aufgefordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2004, dem die erforderlichen Anlagen beigefügt worden waren, nach. Eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war danach nicht eingetreten.