I.
Dem Kläger war für das zu Grunde liegende Verfahren mit Beschluss vom 17.04.2003 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.
Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 18.06.2003 abgeschlossen.
Im Jahr 2004 wurde der Kläger vom Arbeitsgericht Koblenz mit unmittelbar an ihn gerichteten Schreiben aufgefordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2004, dem die erforderlichen Anlagen beigefügt worden waren, nach. Eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war danach nicht eingetreten.
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