LAG Chemnitz - Beschluss vom 02.04.2007
2 Ta 139/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 172 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 28.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1763/05

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten

LAG Chemnitz, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 139/07

DRsp Nr. 2007/17613

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten

Zustellungen im Prozesskostenhilfeverfahren müssen an den beauftragten Prozessbevollmächtigten erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO); das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 172 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.