LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2010
1 Ta 101/10
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1932/08

Zustellungen an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 101/10

DRsp Nr. 2010/20031

Zustellungen an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf das Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Die Aufforderung an die Partei, eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO abzugeben, hat daher über den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.03.2010 - 1 Ca 1932/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.