Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. Februar 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer am 05.03.2013 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihr am 28.02.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22.02.2013 (
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