LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.04.2013
12 Ta 168/13
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 62/12

Zustellung des Titels - Vollstreckung und Zahlung vor Zustellung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 168/13

DRsp Nr. 2013/17150

Zustellung des Titels - Vollstreckung und Zahlung vor Zustellung

Solange der Titel nicht zugestellt ist, ist ein Zwangsmittelantrag unzulässig. Ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, ist er gemäß §§ 191-195 von der Partei zuzustellen. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung, bevor der Gläubiger den Titel zugestellt hat, sind dem Gläubiger nach beiderseitiger Erledigungserklärung die Kosten des Zwangsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Vor einer Zwangsvollstreckung müssen die Voraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung gegeben sein. Vollstreckt der Gläubiger und zahlt ein Schuldner vor der Zustellung des Titels, muss der Gläubiger die Vollstreckungskosten tragen.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. Februar 2013 - 6 Ca 62/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 888;

Gründe:

I. Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer am 05.03.2013 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihr am 28.02.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22.02.2013 (6 Ca 62/12), mit dem ihr nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt worden sind.