LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2011
1 Ta 127/11
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1044/09

Zustellung der Aufforderung zur Änderungsanzeige an Prozessbevollmächtigten; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Entpflichtung des Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 127/11

DRsp Nr. 2011/14444

Zustellung der Aufforderung zur Änderungsanzeige an Prozessbevollmächtigten; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Entpflichtung des Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Daher muss in diesen Fällen die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO über den Prozessbevollmächtigten erfolgen.

Eine Niederlegung des Mandats ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt; er muss gemäß § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein -Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- 6 Ca 1044/09- vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe: