1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.02.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.01.2009 - 10 Ca 303/07 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.
Dem Beklagten wurde mit Beschluss vom 02.10.2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
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