LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2010
1 Ta 9/10
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 332/07

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 9/10

DRsp Nr. 2010/7863

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Daher muss in diesen Fällen die Zustellungdes Aufhebungsbeschlusses gem. § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, so dass die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten beginnt.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.09.2009 - 1 Ca 332/07 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte dem Kläger am 09.03.2007 für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.