Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.03.2009 (2 Ca 2856/07) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 07.12.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 21.02.2008 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
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