LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.06.2009
6 Ta 89/09
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2856/07

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.06.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 89/09

DRsp Nr. 2009/16548

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Der Umfang der Prozessvollmacht richtet sich nach § 81 ZPO und erfasst auch "eine Wiederaufnahme des Verfahrens"; im Prozesskostenhilfeverfahren erstreckt sich die Prozessvollmacht daher auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO. 2. Kommt keines der vom Prozessbevollmächtigte an den Mandanten weitergeleiteten Aufforderungsschreiben zurück, hat er durch Nachfrage beim Mandanten (Kläger) zu klären, ob dieser die Schreiben erhalten hat oder aus welchen Gründen er sich nicht äußert.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.03.2009 (2 Ca 2856/07) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 07.12.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 21.02.2008 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.