LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.07.2010
1 Ta 121/10
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1286/08

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 121/10

DRsp Nr. 2010/13091

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Daher muss in diesen Fällen die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO über den Prozessbevollmächtigten erfolgen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.04.2010 - 6 Ca 1286/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz - und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.