1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.04.2010 - 6 Ca 1286/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz - und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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