Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.3.2017 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Zum 01.01.1979 wurde der Zweckverband Z. Rheinland-Pfalz gegründet, der die bis dahin verschiedenen Zweckverbänden und zweckverbandsähnlichen Einrichtungen zugewiesene Aufgabe der Tierkörperbeseitigung übernahm. Den tatsächlichen Geschäftsbetrieb führte der Zweckverband allerdings nicht selbst durch, sondern übertrug diese Aufgabe der Y. GmbH (im Folgenden: Y.), deren alleiniger Gesellschafter er zugleich war. Mit Schreiben vom 08.12.1986 informierte die Y. die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer über einen "Übergang der Y. GmbH auf die Firma X. - Betriebsführungsgesellschaft mbH ..." (im Folgenden: X.) zum 01.01.1987. Im vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem:
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