LAG Chemnitz - Urteil vom 22.08.2022
2 Sa 188/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 142; BGB § 145; BGB § 167; BGB § 177; TVöD § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1871/20

Zustandekommen eines ArbeitsvertragsDuldungsvollmacht als rechtsbegründendes Instrument für einen VertragAnscheinsvollmacht im RechtsverkehrFaktisches Arbeitsverhältnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 188/21

DRsp Nr. 2023/5220

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Duldungsvollmacht als rechtsbegründendes Instrument für einen Vertrag Anscheinsvollmacht im Rechtsverkehr Faktisches Arbeitsverhältnis

1. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags setzt gemäß §§ 145 ff. BGB zwei hierauf gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei eine Einigung über den notwendigen Mindestinhalt, die essentialia negotii, erforderlich ist. Dabei handelt es sich um die Leistung, die Gegenleistung sowie um die Vertragsparteien. 2. Wer weiß, dass jemand als sein angeblicher Vertreter auftritt und gegen dieses Handeln nicht einschreitet, muss sich im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf – insbesondere bei minder wichtigen Geschäften –, so behandeln lassen, als hätte er tatsächlich wirksam Vollmacht erteilt, eine sogen. Duldungsvollmacht. 3. Für eine Anscheinsvollmacht bedarf es eines Rechtsscheintatbestands, der dem Vertretenen als Geschäftsherrn zurechenbar ist und auf den der Geschäftsgegner vertraut, so dass er daraufhin handelt. So liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn jemand wiederholt und über einen längeren Zeitraum als Vertreter aufgetreten ist, der Vertretene das Verhalten nicht kannte, bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können.