LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2018
4 Sa 200/17
Normen:
BGB § 145; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 715/16

Zustandekommen eines ArbeitsverhältnissesBesonderheiten des mittelbaren Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 200/17

DRsp Nr. 2019/11773

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses Besonderheiten des mittelbaren Arbeitsverhältnisses

1. Ein Arbeitsverhältnis kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande. Dabei kann auf der Arbeitgeberseite eine natürliche Privatperson oder eine juristische Person Vertragspartner sein. Sog. Betriebsführungsgesellschaften können als juristische Personen eine solche Arbeitgeberposition haben. 2. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits Arbeitnehmer eines Dritten ist. Voraussetzung ist, dass die das Arbeitsverhältnis vermittelnde Person selbst Arbeitnehmer des Dritten ist und deren Weisungsrecht unterliegt. Bei Betriebsführungsgesell-schaften ist dies nicht der Fall, da es sich um juristische Personen des privaten Rechts handelt, die keine persönlichen Dienste erbringen können, wie § 613 S. 1 BGB dies für den Arbeitnehmer voraussetzt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.3.2017 - 5 Ca 715/16 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 S. 1;

Tatbestand