LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.10.2012
21 Sa 303/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7463/11

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses kraft unzulässiger Arbeitnehmerentleihung durch ein gemeinnütziges Unternehmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 21 Sa 303/12

DRsp Nr. 2013/3260

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses kraft unzulässiger Arbeitnehmerentleihung durch ein gemeinnütziges Unternehmen

Bei einem gemeinnützigen Unternehmen liegt die für eine Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht vor, wenn die Überlassung von Personal innerhalb der gemeinnützigen Zwecke lediglich zur Abdeckung eigener Personalkosten erfolgt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 01. März 2012, Az: 1 Ca 7463/11 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten als Folge einer Arbeitnehmerüberlassung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Die bei Klageerhebung xx Jahre alte Klägerin, die Mutter einer Tochter ist, ist seit dem 01. Juni 1999 bei dem A als Altenpflegerin beschäftigt. In der Satzung des A finden sich u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 2 Zweck

1. Der A bietet mit seinen Diensten und Einrichtungen den älteren oder behinderten Menschen der Stadt Frankfurt am Main ein umfassendes Angebot in allen Lebensphasen.