LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.02.2015
15 Sa 1464/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 295; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 280 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11423/13

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines eingeräumten Rückkehranspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1464/14

DRsp Nr. 2016/5808

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines eingeräumten Rückkehranspruchs

1. Auf Basis eines eingeräumten Rückkehranspruchs kann rückwirkend ein Arbeitsverhältnis begründet werden, indem der Arbeitgeber ein Angebot abgibt, das der Arbeitnehmer annimmt. 2. Der Arbeitgeber gerät für die Vergangenheit jedenfalls dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft gem. § 295 ZPO rechtzeitig angeboten hatte. 3. Der Arbeitgeber gerät auch in Schuldnerverzug.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juni 2014 - 6 Ca 11423/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 295; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 280 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgelt- oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2013, nachdem sie rückwirkend ein Arbeitsverhältnis begründet hatten, und über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung so zu stellen, als wären in dieser Zeit Beiträge gezahlt worden.