I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juni 2014 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgelt- oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2013, nachdem sie rückwirkend ein Arbeitsverhältnis begründet hatten, und über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung so zu stellen, als wären in dieser Zeit Beiträge gezahlt worden.
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