LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2012
10 Sa 637/11
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 331/11

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 637/11

DRsp Nr. 2012/17870

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

Hat ein Arbeitnehmer sich auf eine Stellenanzeige in einem Unternehmen vorgestellt und ist ihm die Einstellung in Aussicht gestellt worden, so kommt auch im Falle der anschließenden Arbeitsaufnahme ein Arbeitsverhältnis nicht zustande, wenn im beiderseitigen Einverständnis ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmerüberlasser abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer aufgrund dieses Vertrages bei dem Unternehmen eingesetzt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.09.2011, Az.: 6 Ca 331/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 14.768,25 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und davon abhängige Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers.