1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 28.04.2009 -
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die prozessuale Erledigung eines Antrags auf Feststellung der Unzuständigkeit einer tariflichen Schiedsstelle.
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