LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.03.2013
4 TaBV 252/11
Normen:
BetrVG § 117 Abs. 2; BetrVG § 99; VTV Cockpit; MTV; AÜG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 164/11

Zuständigkeit nach Wegfall der KonzernvertretungZur Wirksamkeit von Auswahlrichtlinien von GruppenvertretungenErsetzung der Zustimmung zu Einstellungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 252/11

DRsp Nr. 2013/24385

Zuständigkeit nach Wegfall der KonzernvertretungZur Wirksamkeit von Auswahlrichtlinien von GruppenvertretungenErsetzung der Zustimmung zu Einstellungen

Nach dem Wegfall der Konzernvertretung ist für die Mitbestimmung über Auswahlrichtlinien bei Einstellungen nach § 84 Abs. 1 des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG die Gesamtvertretung zuständig. Von den Gruppenvertretungen abgeschlossene Auswahlrichtlinien sind rechtsunwirksam.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober 2011 - 17 BV 164/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Einstellung der Copiloten A und B wird ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung dieser Einstellung zum 01. März 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 117 Abs. 2; BetrVG § 99; VTV Cockpit; MTV; AÜG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über zwei personelle Einzelmaßnahmen.