LAG Hamm - Beschluss vom 08.11.2013
2 Ta 234/13
Normen:
ArbGG § 48; GVG § 17a; ZPO § 572 Abs. 2; ArbGG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1515/12

Zuständigkeit KammerBeschwerde in Rechtswegprüfungensic-non-Fälle und RechtswegEnde der Fiktionswirkung bei Eintragung in Handelsregister

LAG Hamm, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 234/13

DRsp Nr. 2014/979

Zuständigkeit Kammer Beschwerde in Rechtswegprüfungen sic-non-Fälle und Rechtsweg Ende der Fiktionswirkung bei Eintragung in Handelsregister

1. Für die Abhilfeentscheidung bei einer sofortigen Beschwerde in Rechtswegprüfungen ist die vollbesetzte Kammer zuständig. Eine Zurückweisung an das Arbeitsgericht kommt bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein nicht in Betracht.2. Bei sog. sic-non-Fällen reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges allein die Rechtsansicht aus, dass das gekündigte Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Auf die schlüssige Darlegung dieser Rechtsansicht kommt es nicht an.3. Die den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auslösende Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 § 2 ArbGG entfällt spätestens mit der Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer im Handelsregister.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2013 - 1 Ca 1515/12 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagen jeweils 1/2 zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.332,80 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger und die Beklagten zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 48; GVG § 17a; ZPO § 572 Abs. 2; ArbGG § 9;

Gründe

I.