Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Juli 2019, Az.
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG.
Die tarifgebundene Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihrem Werk in A-Stadt circa 1.650 Arbeitnehmer/innen. Der Antragsteller ist der im Werk gebildete Betriebsrat. Im Betrieb gelangt das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (im Folgenden:
"§ 7 Grundsätze der Entgeltgestaltung
(1) Die Beschäftigten werden in den Entgeltgrundsätzen Zeitentgelt oder Leistungsentgelt vergütet.
Im Zeitentgelt erhalten sie ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ermittelt.
(...)
1. - - - 2. 1. - - - 2. 1. 2.
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