LAG Köln - Beschluss vom 01.02.2016
9 TaBV 102/15
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 321/15

Zuständigkeit einer Einigungsstelle betreffend die Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf weniger als drei Tage

LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 102/15

DRsp Nr. 2016/6729

Zuständigkeit einer Einigungsstelle betreffend die Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf weniger als drei Tage

Ist nach dem geltenden Manteltarifvertrag in den ersten drei Krankheitstagen grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und kann eine solche nur in begründeten Einzelfällen auch schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt werden, so ist eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand der einseitigen Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf weniger als drei Tage durch den Arbeitgeber jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Gesamtvertretung des fliegenden Personals wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 - 14 BV 321/15 - abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf weniger als drei Tage" wird Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht B P bestellt.

Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf weniger als drei Tage".

1. 2. 1. 2.