Auf die Beschwerde der Gesamtvertretung des fliegenden Personals wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 -
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf weniger als drei Tage" wird Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht B P bestellt.
Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf weniger als drei Tage".
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