Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 2. September 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung sowie die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers.
Der 1963 geborene Kläger ist seit November 1986 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden:
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