LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.1995
2 (11) Sa 182/95
Normen:
GG Art. 25 ; GVG § 19 : Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7679/92

Zuständigkeit deutsche Gerichtsbarkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 2 (11) Sa 182/95

DRsp Nr. 2002/2614

Zuständigkeit deutsche Gerichtsbarkeit

»Für einen Rechtsstreit zwischen der Angestellten des Konsulats eines ausländischen Staates und dem ausländischen Staat über den Bestand des Arbeitsverhältnisses ist die deutsche Gerichtsbarkeit jedenfalls dann nicht zuständig, wenn die Angestellte mit konsularischen Aufgaben beschäftigt worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 25 ; GVG § 19 : Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.1991 hinaus.

Die am 24.02.1926 geborene Klägerin - argentinische Staatsangehörige - war vom 01.03.1964 bis zum 28.02.1991 zu einem monatlichen Entgelt von zuletzt 3.500,-- DM als Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals des Generalkonsulats der Republik A. in D. tätig.

Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Generalkonsul am 12.06.1989 außerordentlich gekündigt, jedoch danach bis zum 28.02.1991 fortgesetzt.

Seit dem 01.01.1992 bezieht die Klägerin eine Rente.

Sie hat die Auffassung vertreten, nachdem das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung fortgesetzt und eine weitere Kündigung nicht ausgesprochen worden sei, habe das Arbeitsverhältnis noch über den 28.02.1991 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand fortbestanden.

Sie hat den Antrag gestellt,

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