A. Die Beteiligten streiten über die Befugnis eines nach § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragten Konzernbetriebsrats zum Abschluß einer Konzernbetriebsvereinbarung mit der Konzernleitung.
Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Konzernbetriebsrat. Er wurde zunächst von 13 Gesamt- bzw. Einzelbetriebsräten durch schriftlichen Beschluß nach § 58 Abs. 2 BetrVG vorbehaltlos beauftragt, in Verhandlungen mit der Konzernleitung eine Vereinbarung über die Erstattung von Kontoführungsgebühren sowie bezahlte Freistellung für den notwendigen Bankbesuch zu treffen und bei Scheitern der Verhandlungen ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. An der Beauftragung haben zuletzt noch der zu 6) beteiligte Gesamtbetriebsrat sowie die zu 7) und 8) beteiligten Betriebsräte festgehalten.
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