1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2010 -
Es wird festgestellt, dass durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.11.2009 in Verbindung mit der Änderung vom 04.11.2010 wirksam die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt wurde.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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