LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2011
10 Sa 1582/10
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 50;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9810/04

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Erstellung der Namensliste

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1582/10

DRsp Nr. 2011/12031

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Erstellung der Namensliste

Ist der Gesamtbetriebsrat für den Interessenausgleich zuständig, so erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf die Vereinbarung der Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. September 2005 - 8/9/5 Ca 9810/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des durchgeführten Revisionsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 50;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten beendet wurde sowie hilfsweise über einen Weiterbeschäftigungs- und zwei Wiedereinstellungsanträge des Klägers.