LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2011
10 Sa 1580/10
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 50;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10053/04

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Erstellung der Namensliste

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1580/10

DRsp Nr. 2011/12029

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Erstellung der Namensliste

Ist der Gesamtbetriebsrat für den Interessenausgleich zuständig, so erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf die Vereinbarung der Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. September 2005 - 8/9/15 Ca 10053/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des durchgeführten Revisionsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 50;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten beendet wurde, über Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist und über die Weiterbeschäftigung des Klägers.