LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2005
2 TaBV 21/04
Normen:
BetrVG § 50 § 87 Abs. 1 § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2020/03

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei der Ausgestaltung von Testkäufen in Unternehmensfillialen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 21/04

DRsp Nr. 2005/12012

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei der Ausgestaltung von Testkäufen in Unternehmensfillialen

1. Nach § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.2. Der Begriff des "Nichtregelnkönnens" setzt nicht notwendig eine objektive Unmöglichkeit voraus; ausreichend (aber regelmäßig auch zu verlangen) ist, dass ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht; das ist nach dem Mitbestimmungstatbestand zu beurteilen, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt.3. Soweit überhaupt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Ausgestaltung von Testkäufen im Unternehmen der Arbeitgeberin bestehen, ist jedenfalls eine unternehmenseinheitliche Regelung im Umfang des bestehenden Mitbestimmungsrechts nicht nur zweckmäßig sondern drängt sich geradezu auf.

Normenkette:

BetrVG § 50 § 87 Abs. 1 § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.