LAG Hamm - Beschluss vom 26.04.2013
13 TaBV 21/13
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 16/12

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Abschluss einer betriebsübergreifenden Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 21/13

DRsp Nr. 2013/20958

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Abschluss einer betriebsübergreifenden Betriebsvereinbarung

Bei einem zwingendes Erfordernis für den betriebsübergreifenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist der für das Gesamtunternehmen errichtete Gesamtbetriebsrat zuständig.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29.11.2012 - 2 BV 16/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten (noch) um die Wirksamkeit eines ergangenen Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin, die einen Blutspendedienst betreibt, beschäftigt in ihren drei Betrieben in B1, M1 und H1 insgesamt ca. 900 Arbeitnehmer. Für alle drei Einheiten ist jeweils ein Betriebsrat gewählt, und es besteht ein Gesamtbetriebsrat.

In der Vergangenheit traf die Arbeitgeberin Tarifabschlüsse einerseits mit der Gewerkschaft ver.di und andererseits mit den Arbeitnehmerorganisationen DHV und medsonet, wobei den Mitarbeitern im Unternehmen ein Wahlrecht hinsichtlich des für ihr Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifwerks eingeräumt wurde.

Die mit der DHV und medsonet abgeschlossenen Manteltarifverträge einschließlich der ergänzend dazu vereinbarten Entgelttarifverträge wurden von der Arbeitgeberin am 05.08.2011 zum 31.12.2011 gekündigt.