LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.05.2007
6 TaBV 7/07
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 15/06

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei Einführung einer systemgestützten Personalzeiterfassung - wirksame Herausnahme der Marktleiter-Assistenten aus dem Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 7/07

DRsp Nr. 2007/17928

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei Einführung einer systemgestützten Personalzeiterfassung - wirksame Herausnahme der Marktleiter-Assistenten aus dem Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Dem Gesamtbetriebsrat sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht, welche sich aus technischen und rechtlichen Gründen ergeben kann.2. Dient das elektronische Zeiterfassungssystem nicht nur der Erfassung der Kommen- und Gehzeiten der Mitarbeiter sondern ermöglicht es Zugriffsrechte für das Marktbüro, die Markleitung, die Personalplanung, die Revision, die Abteilung Personalverwaltung und sogar für den Betriebsrat selbst, erfordert seine Einführung und Anwendung technisch notwendig eine betriebsübergreifende Regelung.