LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2021
24 TaBV 481/20
Normen:
ArbGG § 8 Abs. 4; ArbGG § 87;
Fundstellen:
AuR 2021, 433
BB 2021, 2298
DB 2021, 1544
EzA-SD 2021, 15
NZA-RR 2021, 433
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 10170/19

Zuständigkeit des Betriebsrats für Auskunftsverlangen über Entgeltbestandteile von Managern nach EntgTranspGZuständigkeit des Arbeitgebers bei Übernahmeerklärung vor Eingang des AuskunftsverlangensAnspruch auf Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 24 TaBV 481/20

DRsp Nr. 2021/8590

Zuständigkeit des Betriebsrats für Auskunftsverlangen über Entgeltbestandteile von Managern nach EntgTranspG Zuständigkeit des Arbeitgebers bei Übernahmeerklärung vor Eingang des Auskunftsverlangens Anspruch auf Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten

Die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwortung eines Auskunftsverlangens nach § 10 EntgTranspG geht nur dann auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Übernahme vor Eingang des Auskunftsverlangens erklärt hat. Der Anspruch des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2, Abs. 3 EntgTranspG umfasst auch Informationen zu Entgeltbestandteilen, die von Dritten gezahlt werden, auf deren Umfang der Arbeitgeber aber durch Leistungsbeurteilungen und die Vereinbarung von Gesamtvergütungszielen Einfluss nimmt (hier sog. Restricted Stock Units).

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 2020 - 41 BV 10170/19 - abgeändert und der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsausschuss Einsichtnahme in die Bruttoentgeltliste der CS-Manager aufgeschlüsselt nach Name, Vorname, Geschlecht, Grundentgelt, Zulagen, Sondervergütungen, Gratifikationen, Prämien jeglicher Art unter Benennung der jeweiligen Bezeichnung und der Zuteilung der "Restricted Stock Units (RSUs)" zu gewähren.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;