LAG Thüringen - Urteil vom 25.08.2009
1 Sa 130/09
Normen:
GVG § 17 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 3; BGB § 394; BGB § 564 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1818/08

Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über rechtswegfremde Forderungen

LAG Thüringen, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 130/09

DRsp Nr. 2010/9959

Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über rechtswegfremde Forderungen

Bei ausschließlicher Zuständigkeit im Rahmen eines anderen Rechtszweiges sind die Arbeitsgerichte (auch im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG) nicht berufen, über derartige Forderungen zu entscheiden; hat das Arbeitsgericht in der Hauptsache entschieden und wurde eine Rüge der Parteien nicht erhoben und folglich auch nicht übergangen, ist die Zuständigkeit in zweiter Instanz nach § 17 Abs. 5 GVG gegeben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 05.03.2009 - 2 Ca 1818/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 3; BGB § 394; BGB § 564 a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vorenthaltung von Restlohn. Die Beklagte beruft sich gegenüber der Auskehrung auf einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bzw. Schadensersatz.