Zu Recht geht das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass zur Entscheidung des Rechtsstreits die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen ist. Der Beklagte ist Handelsvertreter im Sinne des §
Dass und warum das Landgericht davon ausgeht, dass der Beklagte im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte, hat es in dem angefochtenen Beschluss dargelegt (Bl. 365 d.A.). Der Senat schließt sich dem an.
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