OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2008
8 W 22/08
Normen:
ArbGG § 2; ArbGG § 5; HGB § 84;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-26 O 230/07,

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Ansprüche gegen einen Handelsvertreter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 8 W 22/08

DRsp Nr. 2009/5288

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Ansprüche gegen einen Handelsvertreter

Der Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB hat keinen Arbeitnehmerstatus, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnte.

Normenkette:

ArbGG § 2; ArbGG § 5; HGB § 84;

Gründe:

Zu Recht geht das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass zur Entscheidung des Rechtsstreits die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen ist. Der Beklagte ist Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB und hat keinen Arbeitnehmerstatus, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnte.

Dass und warum das Landgericht davon ausgeht, dass der Beklagte im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte, hat es in dem angefochtenen Beschluss dargelegt (Bl. 365 d.A.). Der Senat schließt sich dem an.