OLG Hamm - Beschluss vom 25.03.2008
18 W 31/06
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; GVG § 17a Abs. 3 Satz 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1; HGB § 92a;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 557/05

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche selbständiger Handelsvertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 18 W 31/06

DRsp Nr. 2009/3974

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche selbständiger Handelsvertreter

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate bezogenen Vergütungen eines Handelsvertreters (§ 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG, § 92a HGB) sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen. Aufwendungen, die vom Unternehmer nicht zu erstatten sind, sind nicht in Abzug zu bringen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 24.05.2006 aufgehoben.

Der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; GVG § 17a Abs. 3 Satz 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1; HGB § 92a;

Gründe:

Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG ist die Zulässigkeit des zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweges auszusprechen.