KG - Beschluss vom 23.07.2018
2 AR 32/18
Normen:
GVG § 72a S. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; GSB § 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 125/18
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 124/18

Zuständigkeit der Kammer für Bausachen für eine Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

KG, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 2 AR 32/18

DRsp Nr. 2018/11575

Zuständigkeit der Kammer für Bausachen für eine Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

Eine Zuständigkeit der Kammer für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG ist nicht begründet, wenn der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin wird als funktional zuständiger Spruchkörper bestimmt.

Normenkette:

GVG § 72a S. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; GSB § 1;

Gründe: