LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.06.2020
15 TaBV 101/19
Normen:
§ 99 TV PV Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 698/18

Zuständigkeit der Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal für die mitbestimmungsrechtliche Beteiligung beim Einsatz von Personen i.R.d. Schulung zum Flugbegleiter

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 15 TaBV 101/19

DRsp Nr. 2022/13733

Zuständigkeit der Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal für die mitbestimmungsrechtliche Beteiligung beim Einsatz von Personen i.R.d. Schulung zum Flugbegleiter

Die Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal ist für an Schulungen zum Flugbegleiter teilnehmende Personen, die mit der B einen Schulungsvertrag entsprechend dem zur Akte gereichten Schulungsvertrag schließen, nicht zuständig, denn der TVPV Nr. 2 findet auf die Schulungsteilnehmer zum Flugbegleiter mangels Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs keine Anwendung, § 1b TVPV Nr. 2 iVm. § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2019 – 9 BV 698/18 – abgeändert:

Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 99 TV PV Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das Verfahren – zweitinstanzlich nur noch - wegen der von der Beteiligten zu 1) begehrten Feststellung tariflicher mitbestimmungsrechtlicher Beteiligung beim Einsatz von Personen iRd. Schulung zum Flugbegleiter.