LAG Köln - Beschluss vom 08.06.2020
9 Ta 57/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2098/19

Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei streitiger Arbeitnehmereigenschaft des Klägers

LAG Köln, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 57/20

DRsp Nr. 2020/9582

Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei streitiger Arbeitnehmereigenschaft des Klägers

Der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen steht in einem Sic-non-Fall nicht entgegen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sowohl in einem vorab geführten Statusverfahren als auch in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verneint worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2019 - 1 Ca 2098/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Veranstaltungsbereich und bietet maßgefertigte Dienstleistungen mit Hard- und Softwarelösungen für Events, Meetings, Workshops und Trainings an. Sie beschäftigt nach Darlegung des Klägers mehr als zehn Arbeitnehmer.