LAG Hamm - Beschluss vom 06.01.2015
7 TaBV 61/14
Normen:
§§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG; 315 BGB;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 13
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 136/13

Zuständigkeit der EinigungsstelleZuständigkeit der Einigungsstelle für Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung über die Gehälter der außertariflich Angestellten

LAG Hamm, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 61/14

DRsp Nr. 2015/4000

Zuständigkeit der Einigungsstelle Zuständigkeit der Einigungsstelle für Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung über die Gehälter der außertariflich Angestellten

Räumt eine Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen ein einseitiges Bestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB ein, so liegt einer Arbeitnehmerbeschwerde, mit der eine (erhöhte) Leistung verlangt wird, ein Rechtsanspruch zugrunde. In einem solchen Fall ist die Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG nicht zuständig.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2014 - 6 BV 136/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Betriebsrats abgewiesen wird.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG; 315 BGB;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer bereits eingerichteten Einigungsstelle über deren Zuständigkeit.

Antragsteller ist der für den Betrieb Westfalen der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).