Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer bereits eingerichteten Einigungsstelle über deren Zuständigkeit.
Antragsteller ist der für den Betrieb Westfalen der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
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