LAG Köln - Beschluss vom 23.04.2021
9 TaBV 9/21
Normen:
ArbGG § 80; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 237
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 29/21

Zuständigkeit der Einigungsstelle für Betriebsvereinbarung hinsichtlich mobilen ArbeitensAlle Arbeiten mit Hilfe von Informationstechnologie (Homeoffice) als Umschreibung mobilen ArbeitensInitiativrecht des Betriebsrats für mobiles Arbeiten

LAG Köln, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 9/21

DRsp Nr. 2021/9222

Zuständigkeit der Einigungsstelle für Betriebsvereinbarung hinsichtlich mobilen Arbeitens Alle Arbeiten mit Hilfe von Informationstechnologie (Homeoffice) als Umschreibung mobilen Arbeitens Initiativrecht des Betriebsrats für mobiles Arbeiten

Zur Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Ausgestaltung mobiler Arbeit.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2021 - 21 BV 29/21 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

1.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Aufstellung einer Betriebsvereinbarung, die die Bedingungen des mobilen Arbeitens unter den Aspekten des Arbeitsschutzes, der Arbeitszeitfestlegung, des Einsatzes von Überwachungstechnik, der betrieblichen Berufsbildung und der Aufstellung von Beurteilungsbedingungen regeln soll, soweit keine anderen geltenden, nicht gekündigten und nicht auslaufenden betrieblichen Vereinbarungen hierzu existieren, wird Herr R L bestellt.

2.

Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 80; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten.

1. 2. 3. 4. 5.