LAG Thüringen - Beschluss vom 21.02.2002
1 TaBV 1/02
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 26/01

Zuständigkeit der Einigungsstelle

LAG Thüringen, Beschluss vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/02

DRsp Nr. 2003/5146

Zuständigkeit der Einigungsstelle

»1. Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Berechtigung von Beschwerden von Arbeitnehmern über das Verhalten des Arbeitgebers bei Ausspruch einer Abmahnung 2. Zum Prüfungsmaßstab des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I)

Der im Betrieb des Arbeitgebers (Beschwerdegegnerin und Beteiligte zu 2)) gebildete Betriebsrat (Beschwerdeführer, Antragsteller und Beteiligter zu 1)) behauptet, es lägen ihm Beschwerden von Arbeitnehmern vor, über deren Berechtigung die Einigungsstelle zu entscheiden habe.

Der Arbeitgeber habe Abmahnungen erteilt, ohne vorab ein klärendes Gespräch geführt zu haben. Auf die Gegenvorstellungen der Arbeitnehmer habe der Arbeitgeber nur formelhaft geantwortet und auch insoweit ein Gespräch verweigert. Die Art und Weise der Erteilung der Abmahnung stelle eine Missachtung der Persönlichkeit der betroffenen Arbeitnehmer dar.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, die Beschwerden der Arbeitnehmer beträfen lediglich die Berechtigung der in der Abmahnung enthaltenen Rüge des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens und damit den Inhalt der erteilten Abmahnung. Auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten bestehe ein Rechtsanspruch. Die Einigungsstelle sei nicht zuständig.