LAG Köln - Urteil vom 18.09.2013
5 Sa 201/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 614;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 214
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2430/12

Zuständigkeit der deutschen GerichtsbarkeitBehauptung des in Deutschland liegenden ArbeitsortsZur Anscheinsvollmacht bei Arbeitsvertragsabschluss

LAG Köln, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 201/13

DRsp Nr. 2014/2066

Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit Behauptung des in Deutschland liegenden Arbeitsorts Zur Anscheinsvollmacht bei Arbeitsvertragsabschluss

Zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen hat der EuGH entschieden, dass dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann zur Verfügung steht, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist (EuGH 4. März 1982 - C-38/81 - [...]). Diese Aussage gilt auch für Art. 19 Nr. 2 des Lugano-Übereinkommens. Die Verordnung "Rom I" kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob die Vertragsparteien Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2013 -2 Ca 2430/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 614;

Tatbestand

Der Kläger macht Entgeltansprüche für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 10. August 2012 geltend.

1. 2.