LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.02.2020
5 Sa 722/19
Normen:
§ 20 GVG; Art. 15 des Sitzstaatsabkommens;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8460/18

Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten betreffend die Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten der Europäischen Zentralbank

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 722/19

DRsp Nr. 2022/13803

Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten betreffend die Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten der Europäischen Zentralbank

1. Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, wenn in einem Rechtsstreit Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten im Sinne des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank vom 18.9.1998 (Sitzstaatsabkommen) geltend gemacht werden.2. Klagen mit denen Ansprüche aus den Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank verfolgt werden fallen unter die Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2019 – 5 Ca 8460/18 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 20 GVG; Art. 15 des Sitzstaatsabkommens;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage sowie einer Zahlungsklage über die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Beklagte ist die Europäische Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main. Im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank vom 18. September 1998 über den Sitz der Europäischen Zentralbank ist unter anderem Folgendes geregelt: