LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.06.2020
L 4 U 751/16
Normen:
SGB VII § 121 Abs. 1; SGB VII § 122 Abs. 1; SGB VII § 122 Abs. 2; SGB VII § 131; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB VII § 136 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 und S. 2-5; SGB X § 48 Abs. 1; RVO § 646 Abs. 2; RVO § 667 Abs. 1; AEUV Art. 56; AEUV Art. 57; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 886/12

Zuständigkeit der BG Chemie für ein Unternehmen zum Betrieb von Tierkörperbeseitigung in der gesetzlichen UnfallversicherungTag der Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis als maßgeblicher ZeitpunktKein Anspruch auf Überweisung wegen einer eingetretenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch eine Verlagerung des Schwerpunkts des Geschäftsbereichs allein auf die Betriebseinrichtung eines FuhrparksAnforderungen an das Vorliegen eines abgrenzbaren Unternehmens bzw. eines verschiedenartigen Teilunternehmens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen L 4 U 751/16

DRsp Nr. 2020/9473

Zuständigkeit der BG Chemie für ein Unternehmen zum Betrieb von Tierkörperbeseitigung in der gesetzlichen Unfallversicherung Tag der Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis als maßgeblicher Zeitpunkt Kein Anspruch auf Überweisung wegen einer eingetretenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch eine Verlagerung des Schwerpunkts des Geschäftsbereichs allein auf die Betriebseinrichtung eines Fuhrparks Anforderungen an das Vorliegen eines abgrenzbaren Unternehmens bzw. eines verschiedenartigen Teilunternehmens

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.10.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 121 Abs. 1; SGB VII § 122 Abs. 1; SGB VII § 122 Abs. 2; SGB VII § 131; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB VII § 136 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 und S. 2-5; SGB X § 48 Abs. 1; RVO § 646 Abs. 2; RVO § 667 Abs. 1; AEUV Art. 56; AEUV Art. 57; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Überweisung ihres Unternehmens von der Zuständigkeit der Beklagten als Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung in die der Beigeladenen.