LAG Hamm - Beschluss vom 04.05.2016
2 Ta 26/16
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2346/15

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 26/16

DRsp Nr. 2016/12502

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers jedenfalls dann gegeben, wenn der Geschäftsführer vor oder gleichzeitig mit der Kündigung des Anstellungsvertrages abberufen wird und damit die Abberufung noch vor Klageerhebung erfolgt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.12.2015 - 3 Ca 2346/15 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.125 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 611;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der von der Beklagten unter dem 02.11.2015 erklärten Kündigungen des Anstellungsvertrages vom 20.04.2015.