Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 150.000 EUR
Die gemäß §§ 17a IV 3 GVG, 567 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu Recht bejaht.
Gemäß § 2 I Nr. 3 d) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Zu den unerlaubten Handlungen in diesem Sinne zählen auch Verstöße gegen das
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