OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.09.2010
6 W 123/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 102
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 33/10

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen einen Arbeitnehmer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 W 123/10

DRsp Nr. 2011/1706

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen einen Arbeitnehmer

Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 I Nr. d) ArbGG kann auch gegeben sein, wenn sich der Kläger ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt; entscheidend ist allein, ob der beanstandete Wettbewerbsverstoß in einer inneren Beziehung zum (früheren) Arbeitsverhältnis steht.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 150.000 EUR

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d;

Gründe:

Die gemäß §§ 17a IV 3 GVG, 567 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu Recht bejaht.

Gemäß § 2 I Nr. 3 d) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Zu den unerlaubten Handlungen in diesem Sinne zählen auch Verstöße gegen das UWG. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach der genannten Vorschrift kann auch dann gegeben sein, wenn sich der Kläger ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt (Beschluss des Senats vom 20.05.2005, GRUR 2005, 792).