1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23.02.2021 -
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
2. Die Kosten der Beschwerde hat die Beklagte zu tragen.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der Corona-Prämie nach §
Die Klägerin ist seit dem 1. August 2014 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden als Pflegehilfe bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Tätigkeit besteht in der direkten Pflege und in der Betreuung von Pflegebedürftigen.
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