Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche
LAG Hamm, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 21/16
DRsp Nr. 2016/18491
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche
1. Wird ein einzelner prozessualer Anspruch auf mehrere materielle-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt, hat das angerufene und jedenfalls für eine der Anspruchsgrundlagen zuständige Gericht nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG eine umfassende Prüfungskompetenz, sodass es den Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Ausgenommen davon bleiben allerdings Amtshaftungsansprüche, für die aufgrund der Sonderregelung in § 17 Abs. 2 S. 2 GVG i.V.m. Art. 34 S. 3 GG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist.
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