LAG Hamm - Beschluss vom 07.09.2016
2 Ta 21/16
Normen:
GG Art. 34; BGB § 839; GVG § 17;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 98
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1189/15

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche

LAG Hamm, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 21/16

DRsp Nr. 2016/18491

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche

1. Wird ein einzelner prozessualer Anspruch auf mehrere materielle-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt, hat das angerufene und jedenfalls für eine der Anspruchsgrundlagen zuständige Gericht nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG eine umfassende Prüfungskompetenz, sodass es den Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Ausgenommen davon bleiben allerdings Amtshaftungsansprüche, für die aufgrund der Sonderregelung in § 17 Abs. 2 S. 2 GVG i.V.m. Art. 34 S. 3 GG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist.