BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; EG Art. 141; GG Art. 140; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (i.d.F. vom 19. Dezember 2003) § 19 Abs. 2; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (i.d.F. vom 19. Dezember 2003) § 19 Abs. 3; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (i.d.F. vom 19. Dezember 2003) § 56; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (i.d.F. vom 19. Dezember 2003) § 60; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; WRV Art. 137 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 611 BGB Kirchendienst
NZA 2009, 512
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 62/07
ArbG Detmold - 1 Ca 729/06 - 22.11.2006,
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten kirchlicher Arbeitsvertragsparteien; Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeitervertreters auf Freizeitausgleich wegen Teilnahme an Schulungsmaßnahmen
BAG, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 1 AZR 646/07
DRsp Nr. 2009/6095
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten kirchlicher Arbeitsvertragsparteien; Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeitervertreters auf Freizeitausgleich wegen Teilnahme an Schulungsmaßnahmen
1. a) Die staatlichen Gerichte, die außerhalb der reinen Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts auch für Streitigkeiten zuständig sind, in denen die Kirche als Arbeitgeber beteiligt ist, müssen auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits anhängt. Insoweit sind sie zu einer eigenen Auslegung befugt, es sei denn die Kirchen hätten sich eine Vorfragenkompetenz vorbehalten.b) Für die Geltendmachung eines Freizeitausgleichs aus einem Individualarbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig.
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