LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.06.2020
10 Sa 362/19
Normen:
MuSchG § 20 Abs. 1 S. 2; EStG § 3 Nr. 1 Buchst. d);
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 413/18

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Wechsel der SteuerklasseNettoauszahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 362/19

DRsp Nr. 2021/18696

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Wechsel der Steuerklasse Nettoauszahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

1. Wechselt die Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes die Steuerklasse, ist dies nicht rechtsmissbräuchlich, denn in diesem Fall sind die letzten drei Monate vor der Geburt des Kindes als Referenzzeitraum für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zugrunde zu legen. Damit wird erreicht, dass sich die nach dem Referenzzeitraum liegende Steuerklassenänderung nicht auf die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auswirkt. 2. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d) EStG steuerfrei. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Der Zuschuss kann also "brutto für netto" in der Entgeltabrechnung ausgewiesen und ausgezahlt werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14. März 2019 - 8 Ca 413/18 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 1.903,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 20 Abs. 1 S. 2; EStG § 3 Nr. 1 Buchst. d);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.